BGBl. II Nr. 144/2007
Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text, Z 3
Abschnitt E
Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds sowie gemeinschaftliche Überwachung (§ 46 ZollR-DG)
1. in der schriftlichen Zollanmeldung, oder
2. in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
3. im Fall des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Linz Wels oder
4. bei Zollplafonds auch in einer mündlichen Zollanmeldung, oder
5. im Falle der Wiedereröffnung oder rückwirkenden Eröffnung eines Zollkontingents - ausgenommen bei Zutreffen des § 21 - in einem Antrag an das Zollamt.
Die Zollanmeldung, die Meldung oder der Antrag hat alle Angaben zu enthalten, die für die Anwendung des beantragten Zollsatzes erforderlich sind.