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BGBl. II Nr. 218/2007

kundgemacht 27.08.2007 RIS↗
Änderung der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 218/2007× zu Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen 5 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
in Kraft 01.09.2001 – 31.08.2007 · idF BGBl. II Nr. 301/2001 · danach: BGBl. II Nr. 218/2007 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.09.2007 – 31.07.2014 · idF BGBl. II Nr. 218/2007 · danach: BGBl. II Nr. 190/2014 § 6↗RIS↗
Ermäßigung des Betreuungsbeitrages
§ 6.
(1) Ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Sofern eine Anmeldung für einen Weiterbesuch im folgenden Schuljahr nicht erforderlich ist, ist der Antrag auf Ermäßigung vor Beginn dieses Schuljahres zu stellen.
(2) Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 gilt als jährliches Einkommen der gemäß § 12 Abs. 9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag. Sofern die Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, bleibt das Einkommen dieses Elternteiles außer Betracht und erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 25 vH des 1 454 599 Euro übersteigenden Betrages der jährlichen Unterhaltsleistung.
(3) Bis zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 wird die Entrichtung des Betreuungsbeitrages im ersten Schuljahr des Besuches des Schülerheimes oder des Betreuungsteiles gestundet; In den folgenden Schuljahren ist bis zur Entscheidung der Beitrag des vergangenen Schuljahres zu leisten.
(4) Tritt nach Stellung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung oder Arbeitslosigkeit eines leiblichen Elternteiles oder ein gleich schweres, von außen kommend es Ereignis oder durch die Änderung von gemäß § 12 Abs. 9 und 10 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 zu berücksichtigenden Sachverhalten eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens ein, ist ein neuerlicher Antrag auf Ermäßigung zulässig. Im Falle eines Anspruches auf eine weitergehende Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der geringere Beitrag für die auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monate festzusetzen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 455/1983