BGBl. II Nr. 218/2007
Änderung der Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 4
… 3 unveränderte Absätze
2a. ABSCHNITT
Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag
Höhe des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages
§ 7a.
(1) Der Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag gemäß § 2 Z 2 beträgt:
1. im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 882 970 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
2. im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 1 080 188 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
3. in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 455 501 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
4. im Übrigen monatlich 184 202 Euro.
(2) Der Leiter des Schülerheimes oder der Leiter der Schule kann mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz im Hinblick auf Besonderheiten bei der Betriebsführung des Schülerheimes einen gegenüber Abs. 1 niedrigeren oder höheren, jedoch höchstens kostendeckenden, Beitrag festsetzen. Bei der Festsetzung eines höheren Beitrages ist weiters auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen.