BGBl. II Nr. 224/2007
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 1 Z 2 bis Z 18, Z 20 bis Z 23 (neu); Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 24
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG
§ 2.
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
2. Phosphorsäureester Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;
3. Quecksilber Arsen oder seine anorganischen Verbindungen;
4. Arsen Mangan oder seine Verbindungen;
5. Mangan Cadmium oder seine Verbindungen;
6. Cadmium oder seine Verbindungen Chrom VI-Verbindungen;
7. Chrom-VI-Verbindungen Cobalt oder seine Verbindungen;
8. Benzol Nickel oder seine Verbindungen;
9. Toluol Aluminiumstaub oder Xylole aluminiumhältiger Schweißrauch;
10. aromatische Nitro- und Aminoverbindungen Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;
11. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole Schweißrauch;
12. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
13. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;
14. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte Benzol;
15. quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub Toluol;
16. Schweißrauch oder Aluminiumstaub Xylole;
17. Rohbaumwoll- Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Flachsstaub Chlorbenzole;
18. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
19. Dimethylformamid;
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
22. Phosphorsäureester;
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z 14 13.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
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