Absatz eins,Arbeitnehmer/innen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
BGBl. II Nr. 224/2007
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3bneu
Eignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist
Paragraph 3 b,
- Absatz 2,Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Absatz eins, sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigten Ärzten/Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.