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BGBl. II Nr. 224/2007

kundgemacht 30.08.2007 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 224/2007× zu VGÜ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) 28 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1
in Kraft 01.03.1997 – 29.02.2008 · idF BGBl. II Nr. 27/1997 · danach: BGBl. II Nr. 224/2007 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. II Nr. 224/2007 § 7↗RIS↗
Gesundheitliche Eignung
§ 7.
(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß ihr dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zuläßt zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.