Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 243/2007

kundgemacht 11.09.2007 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung 2006
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Grenzwerteverordnung 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 243/2007× zu GKV ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 101 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.10.2001 – 30.09.2007 · idF BGBl. II Nr. 253/2001 · danach: BGBl. II Nr. 243/2007 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.10.2007 – 02.09.2020 · idF BGBl. II Nr. 243/2007 · danach: BGBl. II Nr. 382/2020 § 8↗RIS↗
Information der ArbeitnehmerInnen
§ 8.
(1) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.
(2) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.