Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Anhang römisch zwei
A Nummer 5 der Richtlinie 70/156/EWG;
Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit den Vorgaben der Anhänge der Richtlinie 2005/64/EG, ABl. Nr. L 310 vom 25. November 2005, S 10 entsprechen. Dies gilt jedoch nicht für