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BGBl. II Nr. 275/2007

kundgemacht 11.10.2007 RIS↗
53. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (53. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2007× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 220 § 0↗RIS↗
§ 58geändertAbs 1 Schlussteil
in Kraft 02.09.2006 – 11.10.2007 · idF BGBl. II Nr. 334/2006 · danach: BGBl. II Nr. 275/2007 § 58↗RIS↗
in Kraft 12.10.2007 – 27.04.2010 · idF BGBl. II Nr. 275/2007 · danach: BGBl. II Nr. 124/2010 § 58↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 58. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
1. Im Hinblick auf das Fahrzeug
a) mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und
Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg,
ausgenommen Omnibusse, ...........................  70 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO. 1960) und Autostraßen ................... 80 km/h,
b) mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse, .........  80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO. 1960) und Autostraßen ................... 100 km/h,
c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit
… 9 unveränderte Absätze
Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind ..........  80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h;
2. im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen
von Kraftfahrzeugen
a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
Anhängern ........................................  10 km/h,
beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen
Anhängern im Rahmen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs. 4  25 km/h,
b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen
Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte
Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59
Ladung (§ 59 Abs. 3) durchgeführt werden, von Anhängern ........ 25 km/h, auf
denen ein Bremser mitgeführt wird, oder von
Anhängewagen, auf denen Personen befördert werden  25 km/h,
c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den
… 11 unveränderte Absätze
in der lit. d angeführten Fällen .................  40 km/h,
d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch
Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch
Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer
in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten
Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das
abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben
ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der
Fahrbahn laufen ..................................  60 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ...................  70 km/h,
e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten
Kraftwagenzügen ..................................  70 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960). und Autostraßen ................... 80 km/h,
f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers,
… 30 unveränderte Absätze
dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das
Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt,
wenn die Summe der höchsten zulässigen
Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht
übersteigt .......................................  80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO. 1960) ... 100 km/h,
g) beim Ziehen eines leichten Anhängers ............. 100 km/h,
h) beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit
einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,
für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der
Bremsverzögerung vorliegt ........................  25 km/h;
3. im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von
Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten
Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59
Abs. 3) ..........................................  25 km/h,
b) bei Langgutfuhren ................................  50 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen ...................  70 km/h,
c) bei Großviehtransporten ..........................  70 km/h,
auf Autobahnen ...................................  80 km/h
d) bei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch
Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür
vorgesehenen gezogenen Geräten ...................  25 km/h,
e) bei Fahrten gemäß § 52 Abs. 5, sofern durch die
Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite
der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als
20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der
Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist, Abs. 5a und
§ 54 Abs. 2 ......................................  25 km/h.
(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.