BGBl. II Nr. 281/2007
Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49geändertAbs 3 (neu)
Inkrafttreten
§ 49.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 5 und Abs. 6, 26 sowie 38 bis 47 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 treten am 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 49geändertÜberschrift, Text, Z 1, Schlussteil, Z 2 (neu), Z 3 (neu)
§ 49.
Die Ausbildung für die unter § 48 angeführten Arbeiten muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (1einschließlich praktischer Übungen) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. umfassen:
24 Unterrichtseinheiten (3) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 7 und 48 bis 52 sowie die Anhänge 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2007 treten amAnhang 1. Jänner 2008 in Kraft.),
2. Arbeiten als Sicherungsaufsicht: mindestens
24 Unterrichtseinheiten (Anhang 2),
3. Arbeiten als Betriebsleiter auf Anschlussbahnen: mindestens 28 Unterrichtseinheiten (Anhang 3).