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BGBl. II Nr. 315/2007

kundgemacht 14.11.2007 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 315/2007× zu Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich 291 § 0↗RIS↗
§ 10aaufgehoben
in Kraft 17.03.2005 – 31.12.2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2007 § 10a↗RIS↗

Publikation der Ergebnisse

Paragraph 10 a, (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich gemäß Paragraph 30, Bundesstatistikgesetz 2000 der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zumindest in folgender Gliederung zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    in Form von Indizes
    1. Litera a
      längstens bis 60 Arbeitstage nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin: die nach Arbeitstagen bereinigte Produktion gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2003 sowie nach Verwendungskategorien (Vorleistungen, Energie, Investitionsgüter, langlebige Konsumgüter, kurzlebige Konsumgüter) sowie die Beschäftigten, die Bruttoverdienste, das Arbeitsvolumen, die Auftragseingänge und die Umsätze gegliedert nach Abschnitten der ÖNACE 2003 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;
    2. Litera b
      längstens bis 90 Arbeitstage nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin: die nach Arbeitstagen bereinigte Gesamtproduktion bezogen auf die einzelnen Bundesländer;
  2. Ziffer 2
    in Form von absoluten Zahlen längstens bis 90 Arbeitstage nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet über
    1. Litera a
      Unternehmen gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2003: die Zahl der Unternehmen, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge sowie der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, den Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter, den Gesamtumsatz, den Umsatz aus Handelswaren, den im Ausland (Eurozone ohne Österreich und Nicht-Eurozone) erzielten Umsatz sowie die Exportintensität, den Umsatz je unselbständig Beschäftigtem, das Bruttogehalt je Angestelltem, den Bruttolohn je Arbeiter, die Sonderzahlungen je unselbständig Beschäftigtem;
    2. Litera b
      Betriebe gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2003: die Zahl der Betriebe, die Gesamtzahl der Beschäftigten, der unselbständig Beschäftigten, der Angestellten einschließlich der kaufmännischen Lehrlinge, der Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, Gesamtzahl der bezahlten sowie geleisteten Arbeitsstunden, Gesamtwert der Bruttoverdienste, der Bruttolöhne und der Bruttogehälter einschließlich der Lehrlingsentschädigungen, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Eurozone ohne Österreich und Nicht-Eurozone) stammenden Auftragseingänge, den Gesamtwert und den Wert der aus dem Ausland (Eurozone ohne Österreich und Nicht-Eurozone) stammenden Auftragsbestände, Produktionswerte der technischen Gesamtproduktion und der abgesetzten Produktion;
    3. Litera c
      Güter gegliedert nach Unterkategorien gemäß der nach Paragraph 4, Absatz 5, Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Grundsystematik der Güter - ÖCPA 2002 in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung: den Wert (Güteransatz) der technischen Gesamtproduktion und der abgesetzten Produktion.
  1. Absatz 2,Weiters sind die Ergebnisse der Konjunkturstatistik längstens bis 90 Arbeitstage nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin in Form von absoluten Zahlen zumindest in folgender Gliederung auf weiteren elektronischen Datenträgern bereit zu stellen:
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, angeführten Statistikdaten gegliedert nach den Abschnitten C+D, E und F sowie den Abteilungen der ÖNACE 2003 bezogen auf die einzelnen Bundesländer,
    2. Ziffer 2
      zu den in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, angeführten Statistikdaten gegliedert nach den Abschnitten C+D, E und F sowie den Abteilungen der ÖNACE 2003 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf die einzelnen Bundesländer: die gesetzlichen Sozialbeiträge, die freiwilligen Sozialleistungen der Arbeitgeber, die geleisteten und bezahlten Arbeiterstunden sowie die Auftragseingänge und -bestände aus dem Inland, der Produktionswert (Aktivitätsansatz) nach den Produktionsarten.
  2. Absatz 3,Daten in einer detaillierteren als in Absatz eins und 2 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.
  3. Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Berechnung der Ergebnisse der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich durch Metadaten zu dokumentieren.