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BGBl. II Nr. 318/2007

kundgemacht 15.11.2007 RIS↗
Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung – ZNV
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Maßnahmen bei Vorfällen und Notfällen in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung – ZNV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 318/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.12.2007 · idF BGBl. II Nr. 318/2007 § 17↗RIS↗

Verständigungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, unverzüglich
    1. Ziffer eins
      den Halter und allenfalls den gewerbsmäßigen Betreiber des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges sowie bei ausländischen Luftfahrzeugen die zuständige Luftfahrtbehörde des Registerstaates,
    2. Ziffer 2
      die benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint, sowie
    3. Ziffer 3
      die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes und zwar unter Darstellung des Sachverhaltes und aller für eine allfällige Flugunfalluntersuchung sonst zweckdienlichen Umstände, von dem Flugnotfall zu verständigen.
  2. Absatz 2,Außerdem hat die Austro Control GmbH bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge das Bundesministerium für Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer Staatsluftfahrzeuge (Artikel 3, Litera b, AIZ) die Bundesministerien für Inneres, für Landesverteidigung und für auswärtige Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.