Absatz eins,Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1977,, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1981,, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2001,, angeführten festen Beträgen wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist – ein weiterer Zuschlag von 11,5 vH festgesetzt.
BGBl. II Nr. 379/2007
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Von der Festsetzung eines Zuschlags ist die Erhöhung der Entlohnung nach Paragraph 23 a, zweiter Satz RATG ausgenommen. Zu dem in Ziffer 4, der Tarifpost 9 angeführten Betrag wird ein Zuschlag von 4 vH festgesetzt.
- Absatz 3,Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.