BGBl. II Nr. 81/2007
Änderung der Schulzeitverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aufgehoben
Übergangsrecht
Paragraph 11, Bis zum 31. August 1998 gilt Paragraph 8, Ziffer eins, auch für die Aufbaulehrgänge für Fremdenverkehrsberufe und gilt Paragraph 8, Ziffer 2, auch für die Kollegs für Fremdenverkehrsberufe.