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BGBl. I Nr. 109/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2008
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 322 § 0↗RIS↗
§ 152ageändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 152a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 142/2009 § 152a↗RIS↗
§ 152a.
(1) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, daß eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 oder 5 des Strafgesetzbuches zum ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen womöglich auch die Entscheidung durch das Gericht mündlich zu verkünden.
(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint, hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen zu hören.
(3) Meldet im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung der Verurteilte oder der Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft, sofern er sie bei der Verkündung anwesend vertreten war, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine Beschwerde an, so ist dem Beschwerdeführer und auf Verlangen des Verurteilten dessen Verteidiger eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung näher ausführen. Verzichten der Staatsanwalt die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte auf Rechtsmittel gegen den Beschluß oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so können das Protokoll über die Vernehmungen nach Abs. 1 und 2 und die Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der die Namen der vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden Personen sowie in Schlagworten die für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten hat.
Anmerkung
Art. III Z 20 lit. a der Novelle BGBl. I Nr. 109/2007 lautet: „Im Abs. 1 entfällt die Wendung „unter den zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 5 des Strafgesetzbuches“. Die Wendung lautet richtig: „unter den zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 oder 5 des Strafgesetzbuches“.“