BGBl. I Nr. 110/2007
Suchtmittelgesetz-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird (SMG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu), Z 1, Z 2
2. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe
Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen
§ 30.
(1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt, Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff
1. für den eigenen persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder
2. einem anderen überläßt und anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus keinen einen Vorteil zieht zu ziehen.