Vorläufige Einstellung durch das Gericht
§ 37.
Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so gelten Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 dem Sinne nach für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch sinngemäß anzuwenden und das Gericht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann auch davon abhängig gemacht werden, daß sich Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (§ 51 StGB) nachzukommen Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.