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BGBl. I Nr. 110/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Suchtmittelgesetz-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird (SMG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2007× zu SMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) 4161 § 0↗RIS↗
§ 37geändert
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 112/1997 · danach: BGBl. I Nr. 110/2007 § 37↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 110/2007 § 37↗RIS↗
Vorläufige Einstellung durch das Gericht
§ 37.
Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so gelten Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 dem Sinne nach für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch sinngemäß anzuwenden und das Gericht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann auch davon abhängig gemacht werden, daß sich Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (§ 51 StGB) nachzukommen Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.