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BGBl. I Nr. 111/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 618 § 0↗RIS↗
§ 54geändertAbs 1 Z 1 lit a, Schlussteil, lit b, lit c, Z 3, Z 4; Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 54↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 111/2007 · danach: BGBl. I Nr. 40/2014 § 54↗RIS↗
Gebühr für Mühewaltung
§ 54.
(1) Die Gebühr des Dolmetschers der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für jede volle Seite der Übersetzung je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)
13 15,20 Euro (Anm. 1);
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um 3,40 4 Euro (Anm. 2) mehr als die Grundgebühr;
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift
2,70 3,20 Euro (Anm. 3);
3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
20,90 24,50 Euro (Anm. 4);
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde
10,60 12,40 Euro (Anm. 5);
handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf
26,20 Euro (Anm. 6) es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf
30,70 Euro
bzw. 13,20 Euro (Anm. 7)
15,40 Euro;
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfaßt;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung das Eineinhalbfache der für die Übersetzung festgesetzten Gebühr.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichtes erforderlich, so hat der Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36. Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(3) Eine Seite im Sinn des Abs. 1 Z 1 gilt als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält. Bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen. Sperrungen sind nur dort gestattet, wo sie auch in der Urschrift vorkommen. Bei Übersetzungen von Dokumenten gilt eine Seite auch dann als voll, wenn sie einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit die Übersetzung auf einer eigenen Seite erforderlich ist. Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 15,20 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 4,00 €
Anm. 3: ab 1.7.2007: 3,20 €
Anm. 4: ab 1.7.2007: 24,50 €
Anm. 5: ab 1.7.2007: 12,40 €
Anm. 6: ab 1.7.2007: 30,70 €
Anm. 7: ab 1.7.2007: 15,40 €)
Anmerkung
ÜR EG: Art. 96 Z 19 XVI, BGBl. I Nr. 98/2001 111/2007