BGBl. I Nr. 111/2007
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 14; Abs 2 Z 1 bis Z 9; Abs 3
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung des Verlassenschaftsverfahrens
§ 13.
(1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage Für die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro (Anm. 1),
2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro (Anm. 2),
3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,80 Euro (Anm. 3),
4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,20 Euro (Anm. 4) mehr,
5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,20 Euro (Anm. 5) mehr,
6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 21,80 (Anm.3) Euro mehr,
7. über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 29 Euro (Anm. 6) mehr,
8. über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro (Anm. 7) und 36,20 Euro (Anm. 8) mehr,
9. über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 36,20 Euro (Anm.8) mehr,
10. über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 45,10 Euro (Anm. 9) mehr,
11. über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 37,50 Euro (Anm. 10) mehr,
12. über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 34,80 Euro (Anm. 11) mehr,
13. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 35,50 Euro (Anm. 12) mehr,
14. über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 36,20 Euro (Anm. 8) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1. – vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 6,90 Euro (Anm. 13),
2. über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 10,30 Euro (Anm. 14),
3. über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,70 Euro (Anm. 15),
4. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro (Anm. 16) mehr,
5. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,90 Euro (Anm. 1) mehr,
6. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 16,90 Euro (Anm. 17) mehr,
7. bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 81,80 Euro (Anm. 18),
8. bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,30 Euro (Anm. 19),
9. bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 204,40 Euro (Anm. 20).
(3) Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen einschließlich der Todfallsaufnahme und einer Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises im Zug der Verlassenschaftsabhandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen gesondert vorgenommen werden muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen. Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.
Anmerkung
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