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BGBl. I Nr. 111/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 1230 § 0↗RIS↗
§ 123geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 123↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 111/2007 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 123↗RIS↗
§. 123. (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Die Bestellung zum Substituten bewirkt keinen Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach § 1313a ABGB.
(2) Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Substitut Notarsubstitut oder Notariatssubstitut und den Vor-, wenn er als Vertreter eines Notars einschreitet, dessen Namen und Zunamen sowie den Amtssitz des von ihm vertretenen Notars in den Notariatsurkunden anzuführen und seiner Unterschrift einen gleichen Hinweis beizufügen. Der Notariatssubstitut hat bereits bei Beginn der Geschäftsbesorgung sein Einschreiten als Notariatssubstitut offenzulegen.
(3) Sofern er nicht selbst Notar ist, hat er sich bei händischen Unterschriften des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Die für Notare gegebenen Vorschriften finden auch auf ihn Anwendung.
(5) Solange die Substitution dauert, ist es dem substituierenden Notar nicht gestattet, selbst notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren.
(6) Die Nichtbeachtung der Abs. 2, 3 und 5 oder des § 120 Abs. 3 letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
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