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BGBl. I Nr. 113/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2007× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 362 § 0↗RIS↗
§ 49bneu
in Kraft 01.01.2008 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 113/2007 · danach: BGBl. I Nr. 13/2012 § 49b↗RIS↗

Gefährderansprache

Paragraph 49 b,

Menschen, die Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 81, oder 82 oder nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. Paragraph 19, AVG gilt.