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BGBl. I Nr. 114/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, des Grenzkontrollgesetzes und des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und das Polizeikooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 219 § 0↗RIS↗
§ 45geändertAbs 2 Schlussteil
in Kraft 01.07.1997 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 12/1997 · danach: BGBl. I Nr. 114/2007 § 45↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 114/2007 · danach: BGBl. I Nr. 152/2013 § 45↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 45.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
1. Menschen, die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oder
2. Unmündige
zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat entsteht.
(2) Unmündige, die
1. gemäß Abs. 1 festgenommen werden oder
2. in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären,
sind unverzüglich – in den Fällen der Z 1 nach Feststellung des Sachverhaltes – einem Menschen zu übergeben, dem ihre Pflege und Erziehung zukommt; dies gilt in den Fällen der Z 1 nicht, wenn das vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzte Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht (§ 2 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599) eine andere Verfügung trifft. Ist die Übergabe – aus welchem Grunde immer – nicht möglich, so ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.
(3) Menschen, die gemäß Abs. 1 Z 1 festgenommen werden, sind, sofern weder gemäß § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, vorzugehen ist, noch ein richterlicher Beschluß gemäß § 429 StPO ergeht, nach Feststellung des Sachverhaltes zu entlassen. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt, oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.
Schlagworte
Vormundschaftsgericht, BGBl. Nr. 599/1988