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BGBl. I Nr. 114/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, des Grenzkontrollgesetzes und des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und das Polizeikooperationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 219 § 0↗RIS↗
§ 55cgeändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.09.1999 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 146/1999 · danach: BGBl. I Nr. 114/2007 § 55c↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 114/2007 § 55c↗RIS↗
Geheimschutzordnung
§ 55c. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.