Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 20/2007

kundgemacht 25.04.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2007× zu Entschädigungsfondsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungsfondsgesetz 13 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 2
in Kraft 28.05.2001 – 25.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 12/2001 · danach: BGBl. I Nr. 20/2007 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 26.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 20/2007 § 40↗RIS↗
Auskunftserteilung
§ 40.
(1) Der Fonds und die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Organe sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds und der Organe überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Bundesgesetz, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2007)