BGBl. I Nr. 20/2007
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40aneu
Datenschutz
Paragraph 40 a,
Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 zum Zwecke der Erfüllung seiner durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Darüber hinaus ist eine Übermittlung dieser Daten nur an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zum Zwecke der Erfüllung der dem Nationalfonds zugewiesenen Aufgaben zulässig. Alle Verwendungen sensibler Daten sind im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 DSG 2000 zu protokollieren und zu dokumentieren. Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.