BGBl. I Nr. 28/2007
Wahlrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71geändertÜberschrift; Abs 1
§ 71.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.