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BGBl. I Nr. 28/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksabstimmungsgesetz 1972 (VAbstG) 9 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 3 lit a, lit b, lit c
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 90/2003 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 28.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 28/2007 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.
(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
b) die spätestens mit Ablauf des Tages am Tag der Abstimmung das 18 16. Lebensjahr vollendet haben;
c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.
(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
Schlagworte
Einspruchsverfahren