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BGBl. I Nr. 38/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (EU-JZG-ÄndG 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2007× zu EU-JZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 298 § 0↗RIS↗
§ 52cneu
in Kraft 01.07.2007 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 38/2007 · danach: BGBl. I Nr. 175/2013 § 52c↗RIS↗

Verfahren

Paragraph 52 c,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
    1. Ziffer eins
      die zu vollstreckende Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch fünf) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 52 k, Absatz 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
    übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der vermögensrechtlichen Anordnung offensichtlich widerspricht,
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 bis 10 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,
    3. Ziffer 3
      die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Betroffene bescheinigt, dass der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Geldbetrag oder Gegenstand bereits eingezogen wurde, die auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung bereits teilweise vollstreckt wurde oder er auf Grund einer solchen Entscheidung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
    ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.
  3. Absatz 3,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (Paragraphen 52, 52 a,), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbetrags oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.