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BGBl. I Nr. 38/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) (EU-JZG-ÄndG 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2007× zu EU-JZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 298 § 0↗RIS↗
§ 52eneu
in Kraft 01.07.2007 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 38/2007 · danach: BGBl. I Nr. 175/2013 § 52e↗RIS↗

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 52 e,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      solange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 52 d, Absatz 3,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn der Entscheidungsstaat auch andere Mitgliedstaaten mit der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung befasst hat und der insgesamt vollstreckte Betrag den in der vermögensrechtlichen Anordnung festgelegten Betrag übersteigen könnte;
    3. Ziffer 3
      solange der Geldbetrag oder Gegenstand Grundlage eines auf eine vermögensrechtliche Anordnung gerichteten Inlandsverfahrens ist;
    4. Ziffer 4
      solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre;
    5. Ziffer 5
      für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der vermögensrechtlichen Anordnung;
    6. Ziffer 6
      bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
  2. Absatz 2,Ist zu besorgen, dass der Geldbetrag oder Gegenstand nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung zur Verfügung steht, so hat das Gericht während der Dauer des Aufschubs sämtliche zulässigen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO, zu ergreifen.