BGBl. I Nr. 39/2007
Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 9/20071. Gegenstand der Steuer: Abs 1 Z 2 (aufgehoben)
… 4 unveränderte Absätze
I. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1.
(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)
3. Zweckzuwendungen.
… 3 unveränderte Absätze
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
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