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BGBl. I Nr. 43/2007

kundgemacht 09.07.2007 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2007× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 538 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2, Schlussteil; Abs 2 Z 1, Z 3 bis Z 11, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3 bis Abs 5
in Kraft 01.04.2006 – 11.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 · danach: BGBl. I Nr. 43/2007 § 22↗RIS↗
in Kraft 12.07.2007 – 15.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 43/2007 · danach: BGBl. I Nr. 9/2011 § 22↗RIS↗
Elektronische Register
§ 22.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
1. ein elektronisches Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten und
a) der Abfallersterzeuger (Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10) und
b) der Abfallsammler und -behandler (Abs. 1a) und der Behandlungsanlagen, einschließlich der diesbezüglichen Daten des Genehmigungsbescheides, und
2. ein elektronisches Register der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten und der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 2 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Z 2 und die Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren und Anlagentypen ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
(1a2) Abfallwirtschaftliche Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern sind im Register erfasst werden:
1. Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Abfallbesitzers Bezirkes und die des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
3. Branchenzuordnungen Branchencode (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90,
4. Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte, an denen und die Tätigkeit ausgeübt wird ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
5. Anlagen Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Anlagentypen Behandlungsverfahren,
6. Behandlungsverfahren Geodaten der Standorte und der Anlagen,
7. Anlagenkapazitäten Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
8. von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien,
9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung und,
10. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen.,
(2) 11. Sofern das Register gemäß Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Abs. 1 zu übermitteln, hat Aufsichts- und Kontrollorgane.
1. der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
a) die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, in das Register zu übertragen;
b) die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;
c) die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten (Abs. 1a Z 7 und 8); für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;
d) die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, und
e) die Daten gemäß § 18;
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und der Beurteilung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Abfallbehandlung die abfallwirtschaftlichen Daten der Register gemäß Abs. 1 verarbeiten. Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt den Landeshauptmann kann bei seiner Kontrolltätigkeit durch Auswertungen aus den Registern und durch die Zurverfügungstellung geringfügigen Änderungen der Daten von Auswertungsroutinen einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4) Der Zugriff auf Name und Sitz der Abfallbesitzer und Adressen der Standorte und auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der zu diesen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, ist jedermann einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, der Zugriff auf alle Daten der Register gemäß Abs. 1 einzuräumen. Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.
(5) Personenbezogene Auswertungen betreffend Abfallersterzeuger darf nur die für die Kontrolle zuständige Behörde und hinsichtlich gefährlicher Abfälle der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der beauftragte Dienstleister vornehmen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 1a Z 1 bis 4 und 10 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
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Abfallbehandler