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BGBl. I Nr. 54/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Tiertransportgesetz und Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.2007 · idF BGBl. I Nr. 54/2007 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
  2. Absatz 2,In diesem Bundesgesetz geregelt werden
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt , L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
    2. Ziffer 2
      der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgenommen ist;
    3. Ziffer 3
      nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.