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BGBl. I Nr. 54/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Tiertransportgesetz und Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.08.2007 · idF BGBl. I Nr. 54/2007 § 19↗RIS↗

Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden

Paragraph 19,

Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Artikel 18, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann.