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BGBl. I Nr. 54/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Tiertransportgesetz und Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft ab 01.08.2007 · idF BGBl. I Nr. 54/2007 § 22↗RIS↗

Widmung von Strafgeldern

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bundesland zu, in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird.
  2. Absatz 2,Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
  3. Absatz 3,In dem Falle, dass die Verwaltungsübertretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde, fließen 20 vH der eingenommenen Strafgelder der Gebietskörperschaft zu, die den Personal- und Sachaufwand für diese Organe zu tragen hat.