unter Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung oder zur Anzeige nach den Paragraphen 71, Absatz 7, 80, Absatz 4, oder 81 Absatz 4, den Beitrag oder die Vorauszahlung an den Milchwirtschaftsfonds oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet,
BGBl. I Nr. 55/2007
Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88aufgehoben
Paragraph 88, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben bewirkt, daß Absatzförderungsbeiträge oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet werden,
- Ziffer 3unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen und zur Erstattung von Meldungen nach Paragraph 73, Absatz 10, oder 11 die Lieferrücknahmeprämie oder eine Prämienvorauszahlung zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß leistet und dem Milchwirtschaftsfonds verrechnet oder von diesem anfordert, oder
- Ziffer 4vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben bewirkt, daß die Lieferrücknahmeprämie oder eine Prämienvorauszahlung zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß geleistet wird und mit dem Milchwirtschaftsfonds verrechnet oder von diesem angefordert wird.
Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Bei einem 10 000 S übersteigenden Schaden ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Ziffer eins und 2 bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zur Höhe des zu Unrecht geleisteten Betrages, höchstens jedoch 500 000 S, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.
- Absatz eins a,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer die Begünstigungen des Paragraph 71, Absatz 3, in Anspruch nimmt und
- Ziffer einsMilch oder Erzeugnisse aus Milch nicht zur Gänze auf der Alm erzeugt oder
- Ziffer 2Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt oder
- Ziffer 3Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht unmittelbar an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder die Sammelstelle liefert.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
- Absatz eins b,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer eine Gemeinschaftsanlage ohne Bewilligung gemäß Paragraph 16 a, betreibt. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
- Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
- Ziffer einseine dem Paragraph 80, Absatz 6, zuwiderlaufende ungleichmäßige Belastung der Milcherzeuger mit den Beiträgen oder ihre Belastung mit höheren als den durch Verordnung nach Paragraph 77, Absatz eins, festgesetzten Beträgen vornimmt,
- Ziffer 2die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 73, Absatz 10, oder 11 oder nach Paragraph 82, verletzt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. - Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Bestätigungen
- Ziffer einseine unrichtige Feststellung oder Mitteilung einer Einzelrichtmenge oder
- Ziffer 2vorsätzlich die Zuerkennung einer Einzelrichtmenge oder von Anteilen einer Einzelrichtmenge gemäß Paragraph 73 d, oder Paragraph 75, Absatz 2 bis 7 oder
- Ziffer 3vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige Angaben die Zuteilung einer Einzelrichtmenge gemäß Paragraph 75 g
bewirkt. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. - Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer
- Ziffer einsohne dadurch den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, die Meldepflicht nach Paragraph 73, Absatz 10, oder 11 oder die Offenlegungs- und Anzeigepflicht nach den Paragraphen 71, Absatz 7, 80, Absatz 4, oder 81 Absatz 4, verletzt;
- Ziffer 2einer Verpflichtung nach Paragraph 73, Absatz 4, dritter Satz zuwiderhandelt;
- Ziffer 3eine Meldeverpflichtung nach Paragraph 73, Absatz 6, verletzt;
- Ziffer 4durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß eine Prämienvorauszahlung nach Paragraph 73, Absatz 10, oder eine Lieferrücknahmeprämie nach Paragraph 73, Absatz 11, zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß geleistet wird; der Versuch ist strafbar;
- Ziffer 5eine unrichtige oder unvollständige Meldung nach Paragraph 71, Absatz 3, erstattet; der Versuch ist strafbar;
- Ziffer 6ohne dadurch den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, Milch oder Erzeugnisse aus Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch oder Erzeugnisse aus Milch zu einem anderen Milchlieferanten verbringt; der Versuch ist strafbar.
- Absatz 5,Die Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VStG beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins bis 4 ein Jahr.