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BGBl. I Nr. 55/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 233 § 0↗RIS↗
§ 15aufgehoben
in Kraft 05.05.1995 – 30.06.2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 § 15↗RIS↗

Fachausschüsse

Paragraph 15, (1) Der Verwaltungsrat setzt für die warenbezogenen Fachbereiche Fachausschüsse ein. Die Fachausschüsse haben ihre behördliche Tätigkeit mit 1. Juli 1993 aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Für folgende Geschäftsbereiche sind Fachausschüsse einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Milch und Milchprodukte,
    2. Ziffer 2
      Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Pflanzen aus Alternativkulturen des Getreidebaus
    3. Ziffer 3
      Mühlen (Vermahlung von Weizen, Roggen und Triticale zu Mahlprodukten in Mühlen) und
    4. Ziffer 4
      Vieh und Fleisch.
  2. Absatz 3,Die Fachausschüsse bestehen aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Stellen. Hiebei ist Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
  3. Absatz 4,An den Sitzungen der Fachausschüsse hat das für den jeweiligen Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiter kann der Vorstandsvorsitzende mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Absatz 5,Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuß gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ein von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind ehrenamtlich tätig. Paragraph 13, Absatz 2, ist anzuwenden.
  6. Absatz 7,Die Fachausschüsse sind beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Gültige Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen zu fassen. Beschlüsse der Fachausschüsse sind jeweils vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  7. Absatz 8,Jede der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Fachausschüsse Sachverständige heranzuziehen. Den Sachverständigen gebühren für ihre Tätigkeit weder Sitzungsgelder noch Reise- und Aufenthaltsgebühren.