(5)Absatz 5,Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuß gemäß Abs. 2 Z 3 ein von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß § 11 Abs. 1 entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.Den Vorsitz in den Fachausschüssen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 führt jeweils ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und im Fachausschuß gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ein von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich des Vorsitzenden-Stellvertreters legt die Geschäftsordnung jeweils eine weitere gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entsendungsberechtigte Stelle fest, von der ein Mitglied für diese Funktion namhaft zu machen ist.