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BGBl. I Nr. 55/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 233 § 0↗RIS↗
§ 19aaufgehoben
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 § 19a↗RIS↗

Zeitliche Abgrenzung

Paragraph 19 a, (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Absatz 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen zufließen und die Ausgaben geleistet werden. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung der AMA bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

  1. Absatz 2,Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten des Finanzplanes des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden.
  2. Absatz 3,Zahlungen der AMA, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem die Fälligkeit liegt.