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BGBl. I Nr. 55/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 233 § 0↗RIS↗
§ 21dgeändertAbs 1; Abs 1a; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Schlussteil, Z 4, Z 6 bis Z 17; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 108/2001 · danach: BGBl. I Nr. 55/2007 § 21d↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/2007 § 21d↗RIS↗
Beitragshöhe
§ 21d.
(1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen. Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
Euro je Bezugseinheit
1. Milch ................... 5,45 ......................... 5,50 € je t übernommene Milch
2. Getreide ................ 3,27 ...................... 3,50 € je t Handelsvermahlung
3. Rinder, zum Schlachten bestimmt 11,00 € je Stück
bestimmt ................ 10,90 € je Stück geschlachtetes Rind
4. Kälber, zum Schlachten bestimmt 2,50 € je Stück
bestimmt ................ 2,18 € je Stück geschlachtetes Kalb
5. Schweine, zum Schlachten
bestimmt ................ 2,18 ...................... 2,50 € je Stück geschlachtetes
geschlachtetes Schwein
6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten
Schlachten bestimmt ..... 2,18 ...................... 2,50 € je Stück geschlachtetes
geschlachtetes Lamm, Schaf
7. Schlachtgeflügel ........ 2,18 .............. 2,50 € je 100 kg Lebendgewicht
8. Legehennen .............. 6,54 .................... 7,00 € je 100 Stück Legehennen
9. Gemüse, im Glashaus gezogen ... 727,00 € je ha
gezogen ................. 726,73 € je ha
10. Gemüse, im Folienhaus gezogen . 509,00 € je ha
gezogen ................. 508,71 € je ha
11. Frischmarktgemüse intensiv (mit
intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr
zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ................... 94,50 € je ha
Fläche) .................  94,47 € je ha
12. Frischmarktgemüse extensiv
extensiv (eine Ernte pro Jahr und
Jahr und Fläche) ........ 47,24 ....................... 47,50 € je ha
13. Einlegegurken ........... 36,34 ................. 36,50 € je ha
14. sonstiges Verarbeitungsgemüse . 15,00 € je ha
Verarbeitungsgemüse .....  14,53 € je ha
15. Intensivobstbau ......... 72,67 ............... 73,00 € je ha
16. Kartoffeln .............. 29,07 .................... 29,50 € je ha
17. Gartenbauerzeugnisse .... 2,18 .......... 2,50 € je zehn Flächeneinheiten
Flächeneinheiten.
(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.
§ 21dgeändertAbs 2 Tabelle, (entfallen); Abs 3
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 55/2007 § 21d↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 55/2007 · danach: BGBl. I Nr. 177/2013 § 21d↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Beitragshöhe
§ 21d.
(1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
1.  Milch .........................  5,50 € je t übernommene Milch
1.
Milch …………………………………………..
5,50 € je t übernommene Milch
2.
Getreide ………………………………………..
3,50 € je t Handelsvermahlung
3.
Rinder, zum Schlachten bestimmt ……………..
11,00 € je Stück geschlachtetes Rind
4.
Kälber, zum Schlachten bestimmt ……………..
2,50 € je Stück geschlachtetes Kalb
5.
Schweine, zum Schlachten bestimmt …………..
2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein
6.
Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt …...
2,50 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf
7.
Schlachtgeflügel ………………………………..
2,50 € je 100 kg Lebendgewicht
8.
Legehennen …………………………………….
7,00 € je 100 Stück Legehennen
9.
Gemüse, im Glashaus gezogen …………………
727,00 € je ha
10.
Gemüse, im Folienhaus gezogen ……………….
509,00 € je ha
11.
Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ………………
94,50 € je ha
12.
Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) ……………………………………..
47,50 € je ha
13.
Einlegegurken …………………………………..
36,50 € je ha
14.
sonstiges Verarbeitungsgemüse ………………...
15,00 € je ha
15.
Intensivobstbau …………………………………
73,00 € je ha
16.
Kartoffeln ……………………………………….
29,50 € je ha
17.
Gartenbauerzeugnisse …………………………..
2,50 € je zehn Flächeneinheiten.
2.  Getreide ......................  3,50 € je t Handelsvermahlung
3.  Rinder, zum Schlachten bestimmt  11,00 € je Stück
geschlachtetes Rind
4.  Kälber, zum Schlachten bestimmt  2,50 € je Stück
geschlachtetes Kalb
5.  Schweine, zum Schlachten
bestimmt ......................  2,50 € je Stück
geschlachtetes Schwein
6.  Lämmer, Schafe, zum Schlachten
bestimmt ......................  2,50 € je Stück
geschlachtetes Lamm, Schaf
7.  Schlachtgeflügel ..............  2,50 € je 100 kg
Lebendgewicht
8.  Legehennen ....................  7,00 € je 100 Stück
Legehennen
9.  Gemüse, im Glashaus gezogen ...  727,00 € je ha
10. Gemüse, im Folienhaus gezogen .  509,00 € je ha
11. Frischmarktgemüse intensiv (mit
mindestens zwei Ernten pro Jahr
und Fläche) ...................  94,50 € je ha
12. Frischmarktgemüse extensiv
(eine Ernte pro Jahr und
Fläche) .......................  47,50 € je ha
13. Einlegegurken .................  36,50 € je ha
14. sonstiges Verarbeitungsgemüse .  15,00 € je ha
15. Intensivobstbau ...............  73,00 € je ha
16. Kartoffeln ....................  29,50 € je ha
17. Gartenbauerzeugnisse ..........    2,50 € je zehn
Flächeneinheiten.
(3) Der Beitrag beträgt für Für Wein 54,50 beträgt der Beitrag 55,00 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 (Flächenbeitrag) und 1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.