BGBl. I Nr. 55/2007
Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21dgeändertAbs 1; Abs 1a; Abs 2 Z 1 bis Z 3, Schlussteil, Z 4, Z 6 bis Z 17; Abs 4 (neu)
Beitragshöhe
§ 21d.
(1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen. Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
1. Milch ................... 5,45 ......................... 5,50 € je t übernommene Milch
2. Getreide ................ 3,27 ...................... 3,50 € je t Handelsvermahlung
3. Rinder, zum Schlachten bestimmt 11,00 € je Stück
4. Kälber, zum Schlachten bestimmt 2,50 € je Stück
5. Schweine, zum Schlachten
bestimmt ................ 2,18 ...................... 2,50 € je Stück geschlachtetes
geschlachtetes Schwein
6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten
geschlachtetes Lamm, Schaf
7. Schlachtgeflügel ........ 2,18 .............. 2,50 € je 100 kg Lebendgewicht
8. Legehennen .............. 6,54 .................... 7,00 € je 100 Stück Legehennen
9. Gemüse, im Glashaus gezogen ... 727,00 € je ha
10. Gemüse, im Folienhaus gezogen . 509,00 € je ha
11. Frischmarktgemüse intensiv (mit
12. Frischmarktgemüse extensiv
13. Einlegegurken ........... 36,34 ................. 36,50 € je ha
14. sonstiges Verarbeitungsgemüse . 15,00 € je ha
15. Intensivobstbau ......... 72,67 ............... 73,00 € je ha
16. Kartoffeln .............. 29,07 .................... 29,50 € je ha
17. Gartenbauerzeugnisse .... 2,18 .......... 2,50 € je zehn Flächeneinheiten
Flächeneinheiten.
(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.
§ 21dgeändertAbs 2 Tabelle, (entfallen); Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
Beitragshöhe
§ 21d.
(1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Die durch Verordnung der AMA, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 11/2006, für das Kalenderjahr 2007 festgesetzten Beitragssätze bleiben bis zu einer Neufestsetzung gemäß Abs. 1 weiter in Geltung.
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
1. | Milch ………………………………………….. | 5,50 € je t übernommene Milch | |
2. | Getreide ……………………………………….. | 3,50 € je t Handelsvermahlung | |
3. | Rinder, zum Schlachten bestimmt …………….. | 11,00 € je Stück geschlachtetes Rind | |
4. | Kälber, zum Schlachten bestimmt …………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Kalb | |
5. | Schweine, zum Schlachten bestimmt ………….. | 2,50 € je Stück geschlachtetes Schwein | |
6. | Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt …... | 2,50 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf | |
7. | Schlachtgeflügel ……………………………….. | 2,50 € je 100 kg Lebendgewicht | |
8. | Legehennen ……………………………………. | 7,00 € je 100 Stück Legehennen | |
9. | Gemüse, im Glashaus gezogen ………………… | 727,00 € je ha | |
10. | Gemüse, im Folienhaus gezogen ………………. | 509,00 € je ha | |
11. | Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ……………… | 94,50 € je ha | |
12. | Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) …………………………………….. | 47,50 € je ha | |
13. | Einlegegurken ………………………………….. | 36,50 € je ha | |
14. | sonstiges Verarbeitungsgemüse ………………... | 15,00 € je ha | |
15. | Intensivobstbau ………………………………… | 73,00 € je ha | |
16. | Kartoffeln ………………………………………. | 29,50 € je ha | |
17. | Gartenbauerzeugnisse ………………………….. | 2,50 € je zehn Flächeneinheiten. |
(3) Der Beitrag beträgt für Für Wein 54,50 beträgt der Beitrag 55,00 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 (Flächenbeitrag) und 1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.