Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 56/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
VAG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (VAG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 1262 § 0↗RIS↗
§ 112geändertZ 2, Z 3
in Kraft 31.03.2006 – 31.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 48/2006 · danach: BGBl. I Nr. 56/2007 § 112↗RIS↗
in Kraft 01.08.2007 – 30.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 56/2007 § 112↗RIS↗
Sonstige Pflichtverletzungen
§ 112.
Wer
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
2. als Treuhänder entgegen dem § 81a 23a Abs. 1 2 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,
3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a 24b Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und dass die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind dort angeführten Umstände zutreffen, oder
4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007