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BGBl. I Nr. 56/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
VAG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (VAG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 1262 § 0↗RIS↗
§ 17cgeändertAbs 3
in Kraft 01.01.2004 – 31.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 33/2003 · danach: BGBl. I Nr. 56/2007 § 17c↗RIS↗
in Kraft 01.08.2007 – 09.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 56/2007 § 17c↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Rückversicherung
§ 17c.
(1) Bei der Rückversicherungsabgabe ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
(1a) Vor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und nachweislich Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie wesentliche nicht finanzielle Informationen über den Rückversicherer einzuholen, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird. Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere darüber erlassen, welche rechtlichen und finanziellen Informationen zur Beurteilung des Rückversicherers das zedierende Versicherungsunternehmen einzuholen hat und wie der Nachweis hierüber gegenüber der FMA zu erbringen ist.
(2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.
(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbedingungen Rückversicherungsbeziehungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.
(4) Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.
Anmerkung
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
§ 17cgeändert nie in Kraft getretenAbs 1b (neu)
in Kraft 01.08.2007 – 09.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 56/2007 § 17c↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 10.12.2007) · idF BGBl. I Nr. 56/2007 § 17c↗RIS↗
Rückversicherung
§ 17c.
(1) Bei der Rückversicherungsabgabe ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen.
(1a) Vor Abschluss eines Rückversicherungsvertrages hat sich das zedierende Versicherungsunternehmen nachweislich davon zu überzeugen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Abschluss des Rückversicherungsvertrages vorliegen, und nachweislich Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie wesentliche nicht finanzielle Informationen über den Rückversicherer einzuholen, sodass ausreichend zuverlässig beurteilt werden kann, ob der Rückversicherer seine Leistungen voraussichtlich vertragsgemäß und unverzüglich erbringen wird. Die FMA kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere darüber erlassen, welche rechtlichen und finanziellen Informationen zur Beurteilung des Rückversicherers das zedierende Versicherungsunternehmen einzuholen hat und wie der Nachweis hierüber gegenüber der FMA zu erbringen ist.
(1b) Die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat aus der übernommenen Rückversicherung gelten im Sinn des Abs. 1 als erfüllbar.
(2) Bei der Übernahme von Rückversicherungen durch Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung neben anderen Versicherungszweigen betreiben, ist auf die Erfüllbarkeit der eigenen Verpflichtungen aus der Erstversicherung Bedacht zu nehmen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbeziehungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen.
(4) Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.
Anmerkung
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007