BGBl. I Nr. 56/2007
VAG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (VAG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändertAbs 1 Z 3 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 4, Z 5
… 3 unveränderte Absätze
Auflösung
§ 56.
(1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
2. durch Beschluß des obersten Organs,
3. nach Ablauf eines Jahres ab Wegfall aller Konzessionen,
(2) Die Auflösung durch Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
(4) Ist der Verein durch Beschluß des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
(5) Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ein Bescheid der FMA, mit dem der Auflösungsbeschluß genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.
Anmerkung