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BGBl. I Nr. 56/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
VAG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden (VAG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 1262 § 0↗RIS↗
§ 86fgeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 25.11.2000 – 09.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 117/2000 · danach: BGBl. I Nr. 56/2007 § 86f↗RIS↗
in Kraft 10.12.2007 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 56/2007 § 86f↗RIS↗
Unternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind
§ 86f.
(1) Bei Anwendung des § 86e Abs. 1 hat das Versicherungsunternehmen alle beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen, sofern es sich hiebei um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder um Versicherungs-Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen halten (zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften), handelt.
(2) Bei Anwendung des § 86e Abs. 2 hat das Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung des § 86b Abs. 2 alle beteiligten Unternehmen des übergeordneten Unternehmens, auf dessen Stufe die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln ist, sofern es sich um Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften handelt, sowie das übergeordnete Unternehmen selbst einzubeziehen, sofern es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten mit Sitz in einem Drittstaat handelt.
Anmerkung
EU: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007