Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 61/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 114 § 0↗RIS↗
§ 1aneu
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 61/2007 § 1a↗RIS↗

Regelungen durch Betriebsvereinbarung

Paragraph eins a,

Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
  2. Ziffer 2
    für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.