BGBl. I Nr. 62/2007
Änderung des Öffnungszeitengesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1; Abs 2
Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember
§ 6.
(1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 5 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
(2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 5 6 Uhr bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offen gehalten werden.