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BGBl. I Nr. 68/2007

kundgemacht 01.10.2007 RIS↗Parlament↗
Vermarktungsnormengesetz – VNG
Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktungsnormengesetz (VNG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 02.10.2007 · idF BGBl. I Nr. 68/2007 § 14↗RIS↗

Umfang der Kontrolle

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vermarktungsnormen sowie Vorschriften dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz eins, durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über
    1. Ziffer eins
      die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
    2. Ziffer 2
      den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,
    3. Ziffer 3
      deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und
    4. Ziffer 4
      den technischen Vorgang bei der Untersuchung.