Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 68/2007

kundgemacht 01.10.2007 RIS↗Parlament↗
Vermarktungsnormengesetz – VNG
Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktungsnormengesetz (VNG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 02.10.2007 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 68/2007 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 21↗RIS↗

3. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Tatbestände

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Waren entgegen Bestimmungen über Sortierung, Kennzeichnung, Verpackung oder Beförderung von auf Grund der Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      Waren entgegen Paragraphen 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      Waren entgegen Paragraph 8, Absatz eins, einführt,
    4. Ziffer 4
      Waren trotz Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz einführt,
    5. Ziffer 5
      Waren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
    6. Ziffer 6
      Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 6, nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
    7. Ziffer 7
      als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen Paragraph 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
    8. Ziffer 8
      als Klassifizierungsdienst entgegen Paragraph 6, Absatz 3, ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält oder
    9. Ziffer 9
      als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 18, zuwiderhandelt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz eins, zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach Paragraph 4, oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.