BGBl. I Nr. 71/2007
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 Schlussteil; Abs 5
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz Hochschulgesetz 2005, BGBl. Nr. 175/1966, I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner (innen Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.
(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.
(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.
(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je
Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde
1. für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen,
für die eine LPA-Verwendungsgruppe L PH-Verwendungsgruppe vorgesehen
ist ......................................... 41,1 €
… 4 unveränderte Absätze
2. für fachwissenschaftliche und fachdidaktische
Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit
sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw.
Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis
sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im
Rahmen der Akademielehrgänge Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an
3. für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in
… 3 unveränderte Absätze
einer praktischen Lehr- bzw.
Unterrichtsveranstaltung oder in einer
Fertigkeit .................................. 20,2 €.
(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für
Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Hochschulen beträgt
für den ersten bis dritten Halbtag je .................... 21,8 €
… 19 unveränderte Absätze
für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. 16,7 €
für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... 14,5 €.
Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,
wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier
Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag
besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem
Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.
(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und
Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im
Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den
Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des
Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt
für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... 1,5 €
für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... 2,2 €
und für eine Praxisstunde mit drei oder
mehr Schülern .................................... 2,9 €.
(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 7 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
§ 1geändertAbs 1; Abs 4 Tabelle, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 5 Tabelle; Abs 6 Tabelle; Abs 8
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder (hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, und nach Maßgabe des § 3a für die Fremdsprachenassistenz.
(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind. Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.
(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.
(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde
1. für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine L PH-Verwendungsgruppe vorgesehen ist | 41,1 € |
2. für fachwissenschaftliche und fachdidaktische Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen Hochschulen | 29,4 € |
3. für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit | 20,2 €. |
(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen Hochschulen beträgt
für den ersten bis dritten Halbtag je | 21,8 € |
für den vierten bis sechsten Halbtag je | 16,7 € |
für den siebenten und die folgenden Halbtage je | 14,5 €. |
Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den ersten bis dritten letzten Halbtag je .................... 21,8 € besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.
(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt
für eine Praxisstunde mit einem Schüler | 1,5 € |
für eine Praxisstunde mit zwei Schülern | 2,2 € |
und für eine Praxisstunde mit drei oder mehr Schülern | 2,9 €. |
(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 7 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"“kaufmännische Rundung”). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.