Absatz eins,Eine Aktiengesellschaft kann mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Übertragung des Vermögens der Aktiengesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen verschmolzen werden.
BGBl. I Nr. 72/2007
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 – GesRÄG 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union erlassen wird sowie das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz, das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz 1965, das Umwandlungsgesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 – GesRÄG 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 234aneu
Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Paragraph 234 a,
- Absatz 2,Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten die Paragraphen 220 bis 233 nach Maßgabe des Paragraph 96, Absatz 2, GmbHG und Paragraph 240, sinngemäß. An die Stelle der Geschäftsführer und der Generalversammlung der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung treten der Vorstand und die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft.
- Absatz 3,Die Paragraphen 220, ff sind auf die übertragende Aktiengesellschaft anzuwenden.