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BGBl. I Nr. 76/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 417 § 0↗RIS↗
§ 12geändert
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 103/2001 · danach: BGBl. I Nr. 76/2007 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 76/2007 · danach: BGBl. I Nr. 116/2009 § 12↗RIS↗
Ehegatten
§ 12.
(1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 12 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro. €
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen. (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €.