BGBl. I Nr. 79/2007
UWG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert wird (UWG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18geändert
Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens
§ 18.
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 6a 2a, 7, 9, 9a, 9b, 9c, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.